Satzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen »Initiative für Integration - gegen Aussonderung von Menschen mit Behinderung, Pforzheim/Enzkreis« Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name »Initiative für Integration - gegen Auss onderung von Menschen mit Behinderung, Pforzheim/Enzkreis e.V.«

2. Der Sitz des Vereins ist Pforzheim.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Durchführung

1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist es, sich für konsequente Nichtaussonderung bzw. Integration von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensphasen und Lebensbereichen einzusetzen. Der Verein will mit seiner Arbeit dazu beitragen, daß Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung am »normalen« Leben teilhaben und mit anderen zusammen aufwachsen, lernen, arbeiten und leben können.

Um diesen Zweck zu erreichen,

2. Die Leistungen des Vereins richten sich nach seiner Vermögenslage. Als Empfänger etwaiger Barzuwendungen kommen Menschen mit Behinderungen, mit entsprechender Zweckbindung deren Angehörige, sowie Einrichtungen der privaten oder öffentlichen Hand in Betr acht, die dem Vereinszweck dieser Satzung entsprechende Ziele verfolgen.

Über die Bedürftigkeit und Würdigkeit der in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß unter Ausschluß des Rechtsweges.

3. Es besteht die Möglichkeit, Ortsgruppen zu bilden.

4. Spätestens nach 10 Jahren ist der Zweck dieses Paragraphen zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung und Gemeinnützigkeitsverordnung.

2 Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an folgenden, als gemeinnützig anerkannten Verein:

»Gemeinsam Lernen Gemeinsam Leben,
Landesarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg.

Eltern gegen Aussonderung von Kindern mit Behinderungen e.V.«
Burgstraße 61
72764 Reutlingen

Im Falle des Nichtmehrbestehens des oben genannten Vereins fällt das Vermögen in Rücksprache mit dem Finanzamt an eine andere, als gemeinnützig anerkannte Einrichtung, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins ausdrücklich anerkennen..

Mitglieder sind:

1. Die Gründungsmitglieder.

2. Die durch Beschluß des Vorstandes aufgenommenen Mitglieder. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die die Aufnah me mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

3. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung durch Beschluß einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen als solche aufgenommen werden und von den Rechten und Pflichten der in Ziffer 1. und 2. aufgeführten Mitglieder befreit sind.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Der Ausschluß erfolgt unter Angabe von Gründen durch Beschluß des Vorstandes, gegen den nach Zustellung der Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist. Die Mitgliederversammlung muß den Ausschluß mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimme n bestätigen. Ausschließungsgründe liegen bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei ausdrücklicher Verneinung der Vereinsziele vor.

§6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, jedoch mindestens DM 2.-- monatlich. Ist ein Mitglied mit einem Betrag von mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, erfolgt die Streichung aus der Mitgliederli ste. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen wurden, verlieren jeden Anspruch auf Rückzahlung des für das laufende Kalenderjahr gezahlten Jahresbeitrages.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/innen, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Daneben können bis zu drei weitere Personen in den Vorstand gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre beiden Stellvertreter/innen. Jede/r ist allein zur Vertretung berechtigt.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln und in ihrer Funktion zu wählen. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf einer dann alsbald einzuberufenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, das bis zur regulären Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt bleibt.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertreter/in einberufen werden. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantra gen.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, jedoch mit mehr als der Hälfte der nach Ziffer 2 zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthält sich ein Mitgli ed der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Bei geheimer Abstimmung gilt die Abgabe eines unbeschriebenen Zettels als Stimmenthaltung.

4. Die Mitglieder haben das Recht, beratend an jeder Vorstandssitzung teilzunehmen.

§11 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Sie wird durch schriftliche Einladung vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und muß die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden können, beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe der Einberufung verlangen oder wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist.

§13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt den/die Versammlungsleiter/in.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom/von der Schriftführer/in ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die vertretungsberechtigten Liquidatoren bestimmt die Mitgliederversammlung. Das nach der Beendigung der Liqu idation vorhandene Vermögen fällt an den in §3 genannten als gemeinnützig anerkannten Verein. Dieser hat den Vermögensrest nach der Zwecksetzung dieser Satzung zu verwenden.

§15 Wirksamkeit

Die vorstehende Satzung ist errichtet und einstimmig beschlossen worden in der Versammlung der Gründungsmitglieder am 22.6.95.

Geändert am 29.7.2001